Arten von Gutachten

In der Sachverständigentätigkeit werden drei grundlegende Arten von Gutachten unterschieden:


1. Gerichtsgutachten

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger wird im Rahmen von Gerichtsverfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Auftraggeber ist hierbei stets das zuständige Gericht.

Einsatzbereiche:

  • In einem selbständigen Beweisverfahren, um z. B. das Vorhandensein von Mängeln zu klären.

  • In einem Hauptverfahren, um strittige Sachverhalte zu erläutern, etwa ob behauptete Mängel tatsächlich vorliegen.

Das Gericht wählt den geeigneten Sachverständigen aus, gegebenenfalls auf Vorschlag der Parteien. Sachverständige dürfen ausschließlich Gutachten innerhalb ihres Vereidigungsgebiets erstellen.


2. Schiedsgutachten

Ziel eines Schiedsgutachtens ist die verbindliche Klärung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien durch einen unabhängigen, unparteiischen und fachlich kompetenten Sachverständigen, ohne den Gang vor Gericht. Dieser bleibt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Aufgaben des Schiedsgutachters:

  • Klärung zweifelhafter oder umstrittener Punkte im Rahmen eines Rechtsverhältnisses.

  • Begutachtung von Sachverhalten, die nicht gegen gesetzliche Normen verstoßen.

Beispiele für gutachterliche Tätigkeiten:

  • Tatsachengutachten: Untersuchung und Beurteilung von Anlagen, Einrichtungen, Warenlieferungen oder Werkleistungen; Analyse von Abrechnungsdifferenzen, Schadensfeststellung oder Ursachenzusammenhängen.

  • Wert- oder Schätzgutachten: Feststellung des Marktwertes von Waren, Maschinen oder Unternehmen.

  • Anpassungsgutachten: Anpassung von Leistungen wie Mieten an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse auf Grundlage vertraglich definierter Maßstäbe.

Schiedsgutachtenvereinbarung: Um zeit- und kostenintensive Gerichtsverfahren zu vermeiden, können Vertragsparteien eine Schiedsgutachtenvereinbarung treffen. Dabei verpflichten sie sich, Streitfragen durch einen Schiedsgutachter klären zu lassen. Solche Vereinbarungen können auch im Rahmen eines bereits laufenden Gerichtsverfahrens getroffen werden.

Weiterführende Informationen finden Sie in der Publikation „Das Schiedsgutachten – Merkblatt für den Sachverständigen und seine Auftraggeber“ (Autor: Dr. Peter Bleutge, Institut für Sachverständigenwesen).


3. Privatgutachten

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger erstellt innerhalb seines Bestellungsgebiets gutachterliche Stellungnahmen im Auftrag privater Auftraggeber.

Anwendungsbeispiele:

  • Stellungnahmen zu technischen Ausführungen und zur Einhaltung anerkannter Regeln der Technik.

  • Lösungsvorschläge bei projektspezifischen Problemstellungen, die nicht durch Normen oder Regelwerke abgedeckt sind.

  • Klärung von Streitfällen zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern hinsichtlich technischer Ausführungen.

Privatgutachten dienen der objektiven Darstellung und Klärung technischer Fragestellungen im jeweiligen Bestellungsgebiet des Sachverständigen.